
Sie planen einen Forschungsaufenthalt in Deutschland und möchten sich rund um die Sozialversicherungen informieren?
Sozialversicherungen sind in der Regel gesetzlich vorgeschrieben und umfassen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung.
Aufenthalt mit Stipendium:
Bei einem Stipendium ist man in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit - mit Ausnahme der
Krankenversicherung, um die Sie sich auch als Stipendiat kümmern müssen. Die weiteren Ausführungen dieser Seite sind für Stipendiaten nicht relevant.
Aufenthalt mit Arbeitsvertrag:
Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsvertrages verbringen, gilt für Sie, dass es in Deutschland gesetzlich festgelegte Beiträge zu den Sozialversicherungen gibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge, die insgesamt ca. 40 % des Bruttogehaltes ausmachen. Vom Arbeitnehmer allein sind 0,9 % des Bruttogehalts als zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag (im Rahmen des allgemeinen Beitragssatzes, der einheitlich auf 15,5 % festgelegt ist) zu zahlen. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen darüber hinaus einen Beitragszuschlag von 0,25 % des Bruttogehalts zur Pflegeversicherung über den allgemeinen Satz von 1,95 % hinaus. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber getragen.
Sobald Sie Ihre Arbeitsstelle angetreten haben, übernimmt Ihr Gastinstitut die für die Anmeldung zur Versicherung erforderlichen Schritte. Man meldet Sie bei der von Ihnen ausgewählten
Krankenkasse an, die dann die weiteren Sozialversicherungsträger unterrichtet. Nach Erledigung des Anmeldeverfahrens erhalten Sie vom Träger der Rentenversicherung Ihre Versicherungsnummer und ein Versicherungsnachweisheft, das Sie dem Gastinstitut aushändigen müssen. Für das Entrichten der Beiträge ist der Arbeitgeber verantwortlich, er behält den Beitrag bei jeder Gehaltszahlung ein.
Übertragung von Ansprüchen:
Für Bürger aus
EU-Mitgliedstaaten gilt die EG-VO 883/04. Für Bürger der
EWR-Staaten und der Schweiz gilt die Vorgängerregelung, EWG-VO 1408/71, vorläufig weiter. Diese Verordnungen regeln die Ansprüche und Übertragbarkeit von sozialen Leistungen innerhalb der Europäischen Union. In der EG-VO 883/04 bzw. EWG-VO 1408/71 gibt es zwei Grundregeln:
1. Grundsätzlich ist man in dem Land versichert, in dem man die Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Man ist grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterworfen.
Die Zweige der Sozialversicherung im Einzelnen:
Fragen und Antworten zu Sozialversicherung
Weiterführende Informationen:
Leitfaden zu Rechten der sozialen Sicherheit
Leitfaden der Europäischen Kommission zu Rechten der sozialen Sicherheit in Deutschland
Europäische Kommission
Sozialversicherungsabkommen
Übersicht der verschiedenen Abkommen, die Deutschland mit anderen Ländern getroffen hat
Deutsche Rentenversicherung