EURAXESS DEUTSCHLAND

Kindergeld


Sie planen einen Forschungsaufenthalt in Deutschland und möchten sich informieren, ob Sie Kindergeld beantragen können?

Kindergeld wird in der Regel gezahlt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist. Außerdem muss das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der europäischen Union haben. Liegt der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland, kann der Anspruch auf Kindergeld ausgelöst werden, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein  Anspruch auch dann entstehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt, beziehungsweise dort das Einkommen erzielt wird - entsprechende Konstellationen können in der Regel aber erst mit Antragstellung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.

Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, alternativ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise im Studium befindet.

Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes beträgt für das erste und das zweite Kind jeweils 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden.


Bürger der EU/des EWR:
Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.

Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.


Nicht-EU-Bürger:
Dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen - hierzu zählen auch die bis Ende 2004 erteilten Aufenthaltsberechtigungen und unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse.





Weiterführende Informationen:

Beantragung von Kindergeld
Merkblätter, Vordrucke und weiterführende Informationen
Bundesagentur für Arbeit

Allgemeine Hinweise zum Thema Kindergeld
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums, Hinweise zur Beantragung von Kindergeld
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld)
Familienkassen, Kindergeldberechtigte, Kindergeldstatistik
Bundeszentralamt für Steuern
Letzte Aktualisierung: 28. Juli 2010