EURAXESS DEUTSCHLAND

Arbeiten


Sie planen einen Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses?


Ein Ausländer, der in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, benötigt im Allgemeinen einen Aufenthaltstitel, der einen Erwerb gestattet. Dieser wird bei der Ausländerbehörde des Zielortes beantragt, ggf. in Zusammenhang mit dem Visumverfahren.

Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keine Zustimmung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Angehörige neuer Mitgliedstaaten genießen bis zu 7 Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Union noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen eine Arbeitsgenehmigung-EU, mit der ihnen die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland gestattet wird. Derzeit gilt solch eine Regelung nur noch für Bulgarien und Rumänien, die am 01.01.2007 der Europäischen Union beigetreten sind. Bürger von Bulgarien und Rumänien benötigen bis zum 31.12.2013 eine Arbeitsgenehmigung-EU. Für Akademiker aus neuen Mitgliedsstaaten gelten seit dem 01.01.2009 Sonderregeln (Erläuterung s. unten).


Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung:
Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn sie eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben. Forschungseinrichtungen sind "anerkannt", wenn sie ein entsprechendes Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg erfolgreich durchlaufen haben.


Promotionsstudium:
Ausländische Promotionsstudenten erhalten normalerweise keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung. Sie müssen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen.
Ausnahme: Promovierenden kann dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn sie ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit anfertigen, für die mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde.


Arbeitnehmerentsendung:
Ausländer, die als Arbeitnehmer von einer Forschungseinrichtung in einem anderen EU-Mitgliedstaat an eine deutsche Forschungseinrichtung entsandt werden, erhalten keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung. Sie müssen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen.


Besondere Regelung für Hochqualifizierte:
Hochqualifizierte dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben. Sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie müssen nur noch einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Unter "Hochqualifizierten" versteht man Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.


Regelung für Ehepartner von Hochqualifizierten:
Ehepartner erhalten in der Regel den gleichen Aufenthaltstitel.


Regelung für ausländische Hochschulabsolventen:
Für ausländische Hochschulabsolventen gilt, dass die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Suche nach einem Arbeitsplatz verlängert werden kann.


Regelung für Akademiker aus neuen EU-Mitgliedsstaaten (derzeit Bulgarien und Rumänien) und aus Drittstaaten:
Für Akademiker (Universitäts- oder Fachhochschulabschluss) aus neuen EU-Mitgliedstaaten steht seit dem 01.01.2009 der deutsche Arbeitsmarkt offen, indem auf die sog. Vorrangprüfung, also die Prüfung, ob ein Deutscher oder ein anderer bevorrechtigter ausländischer Arbeitnehmer vorrangig beschäftigt werden kann, verzichtet wird. Auch für Akademiker aus Drittstaaten wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsmarkt geöffnet. Bei diesen findet allerdings weiterhin eine Vorrangprüfung statt, sofern es sich bei ihnen nicht um Ärzte oder um Ingenieure der Fachrichtungen Maschinenbau, Fahrzeugbau oder Elektrotechnik handelt.


Regelung für Stipendiaten:
Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Stipendiums verbringen wollen, kommt für Sie, soweit Ihr Lebensunterhalt durch das Stipendium gesichert ist, je nach den Umständen eine Aufenthaltserlaubnis entweder zum Zweck der Forschung oder zum Zweck des Studiums in Betracht.


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Fragen und Antworten zu Arbeiten


Fragen und Antworten zu Visum und Einreise





Weiterführende Informationen:

Mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler/innen aus Drittstaaten nach dem Aufenthaltsgesetz
Die Hochschulrektorenkonferenz hat eine Synopse erarbeitet, die eine Übersicht über die verschiedenen möglichen Aufenthaltstitel (§16, §18, §19, §20) für Wissenschaftler/innen aus Drittstaaten bietet und die wichtigsten Erteilungsvoraussetzungen und Unterschiede der verschiedenen Aufenthaltstitel einander gegenüberstellt.
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

EU-Forscherrichtlinie
Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Zuwanderungsgesetz
Rechtliche Grundlage vom August 2007
Auswärtiges Amt

Arbeitsaufnahme in Deutschland
Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt
Auswärtiges Amt

Deutschland. Mitten drin.
Ländermerkblatt Deutschland (pdf)
Bundesagentur für Arbeit

Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2012